Abführungen von Vergütungen durch Hauptverwaltungsbeamte
Liebe Freundinnen und Freunde!
Den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bereitet zurzeit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes viel Kopfzerbrechen. Es geht dabei um die Abführungspflicht von Vergütungen, die HauptverwaltungsbeamtInnen aufgrund von Tätigkeiten und Gremienzugehörigkeiten in Unternehmen erhalten, an denen die Kommune beteiligt ist.
Bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2011 (BVerwG 2 C 12.09) geht es zwar nicht um Vergütungen, die HauptverwaltungsbeamtInnen in ihrer Funktion als Mitglieder oder Vorsitzende eines Verwaltungsrates der Sparkassen erhalten, sondern um die Abführungspflicht von Vergütungen, die ein solcher als Mitglied eines Regionalbeirates einer Tochtergesellschaft der RWE erhalten hat. Allerdings stellt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber wesentliche allgemeine Grundsätze auf, die sich auf alle Tätigkeiten von HauptverwaltungsbeamtInnen erstrecken, die in dieser Funktion in Beiräten, Verwaltungsvorständen, Aufsichtsräten etc. entsendet sind und Vergütungen hierfür erhalten.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat wie sich zeigt unmittelbare Auswirkungen auf alle Beirats-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratstätigkeiten von HauptverwaltungsbeamtInnen, die die dargestellten Bedingungen erfüllen. Aus dem Sparkassengesetz ergibt sich nicht unmittelbar, dass die Hauptverwaltungsbeamten die Vergütung einbehalten dürfen.
Wenn die Abführungspflicht, die sich aus dem Urteil ergibt, nicht für Hauptverwaltungsbeamte im Verwaltungsrat von Sparkassen gelten soll, muss dieses ausdrücklich geregelt werden. Dieses widerspräche aus unserer Sicht allerdings den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Wir streben keine Änderung des Sparkassengesetzes an, das dazu führt, dass auch die Bezüge aus Gremientätigkeiten bei der Sparkasse von HauptverwaltungsbeamtInnen gemäß §58 Landesbeamtengesetz zu behandeln und daher in der Regel abzuführen sind.
In der Anlage findet Ihr eine Musteranfrage. Bitte versucht die Antworten auf die Fragen (bitte auf eure Kommune hin modifizieren) zu bekommen und sendet sie an unseren Wissenschaftlichen Mitarbeiter Rainer Lagemann (rainer [dot] lagemann
landtag [dot] nrw [dot] de), der auch gerne für Rückfragen zur Verfügung steht (Tel. 0211-8842561).
Mit freundlichen Grüßen
Mehrdad Mostofizadeh MdL
Dokumente zum Artikel
| Dokument | Beschreibung |
|---|---|
| Hintergrundinfos Abführungsregelung ..herunterladen | Hintergrundinfo, Musteranfrage und Nebentätigkeitserlass des Innenministeriums. |

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