Dichtheitsprüfung
Liebe Freundinnen und Freunde,
der Umweltausschuss hat am 14.12.2011 mit den Stimmen von CDU, FDP und LINKE beschlossen: „Der Landtag fordert die Landesregierung auf, den Vollzug der Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG auszusetzen.“
Der Vollzug eines Bundes- und eines Landes-Gesetzes kann aber nicht pauschal ausgesetzt werden. Die Landesregierung würde sogar gegen geltendes Recht verstoßen, würde sie das tun, da das bestehende Recht nur durch eine Gesetzesinitiative geändert werden kann.
Die öffentliche Debatte und die Zuspitzung durch CDU, FDP und LINKE durch den Beschluss haben jedoch zu einer großen Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger, Städte und Gemeinden und Handwerksbetriebe geführt.
Daher möchte ich Euch in diesem Sonder-Kommunalinfo den aktuellen Sachstand erläutern, die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes weitergeben sowie einige häufig gestellte Fragen beantworten. Im Anhang findet Ihr außerdem die aktuelle Stellungnahme zur Dichtheitsprüfung von anerkannten Naturschutzverbänden aus NRW.
Mit grünen Grüßen
Hans Christian Markert, MdL
Inhalt:
1. Aktueller Sachstand
2. Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes
3. FAQ: Häufig gestellte Fragen (und Antworten)
1. Aktueller Sachstand
Die Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) im Jahr 2007 mit der landesgesetzlichen Verpflichtung zu Dichtheitsprüfung (§ 61 a LWG ) wurde von CDU und FDP beschlossen. Seit dem Regierungswechsel haben wir eine Linie verfolgt, bei diesem für den Schutz des Grundwassers wichtigen Thema eine Lösung zu finden, die im Interesse aller Beteiligten und vor allem der Kommunen und Bürgerinnen und Bürgern liegt. Damit haben wir sowohl unserem grundgesetzlichen Auftrag der Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums als auch unserer Aufgabe des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung Rechnung getragen. Dr. Helge Wendenburg (aus dem CDU-geführten Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) hat in der Anhörung des Umweltausschusses des NRW-Landtages am 06. Juli 2011 zur Dichtheitsprüfung (Drucksache APr 15/249)* bestätigt, dass es einen ursächlichen Zusammenhang von undichten Kanälen und regional auftretenden, zum Teil erheblich erhöhten Keimbelastungen gibt.
Wasser und Grundwasser gehören zu unseren wichtigsten Ressourcen. Deshalb darf aus Sicht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sich an dem Besorgnisgrundsatz** nichts ändern.
Über das „wie“ einer Dichtheitsprüfung hat es im Landtag diverse Diskussionen gegeben. Mit einem gemeinsamen Antrag von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Landtagsbeschlusses vom Juni 2011, Drucksache 15/2165)* haben wir in technischer Hinsicht bereits die Einführung einer drucklosen Durchflussprüfung gefordert. Eine Forderung, mit der wir den Wünschen der CDU, der Interessensgemeinschaft Haddenhausen und anderer Bürgerinitiativen gefolgt sind. Daraufhin hat das Nordrhein-Westfälische Umweltministerium mit der Klärung begonnen, wie eine entsprechende Methodik vorgegeben werden kann, um in NRW eine angemessene Regel der Technik einzuführen. Ebenso wurde eingeleitet, dass die NRW-Bank zu Beginn 2012 zinsgünstige Darlehen anbieten wird, die den privaten Hauseigentümern für die Sanierung von privaten Abwasserkanälen auf selbst genutzten Grundstücken zur Verfügung gestellt wird. Der Zinssatz von 3,03 % soll hierbei um 2 % auf derzeit dann 1,03% gesenkt werden.
Am 14.12.2011 hat die CDU allerdings bei der abschließenden Beratung im federführenden Umweltausschuss die im Juni 2011 gemeinsam beschlossene Linie verlassen und mit FDP und der Fraktion Die Linke dem FDP-Antrag zur Aussetzung der Dichtheitsprüfung zugestimmt (Drucksache 15/1548)*. Damit haben sich mit CDU und FDP die Urheber des § 61 a LWG bei der Umsetzung aus der Verantwortung gestohlen. Der Ausschussbeschluss fordert die Landesregierung auf, den § 61 a LWG auszusetzen. Nach dem geltenden Prinzip der Gewaltenteilung kann eine Regierung jedoch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz nicht aussetzen. Dies müsste schon das Parlament selbst oder das Landesverfassungsgericht tun.
Wie geht es jetzt weiter?
Obwohl die Beschlusslage im Ausschuss – und ggfs. diese Woche im Parlament – aus unserer Sicht keine formal bindende Wirkung für den Vollzug des Landeswassergesetzes haben kann, ist durch das Verhalten der Opposition im Landtag Unsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen sowie Handwerksbetrieben über das weitere Verfahren entstanden.
Für alle Grundstücksbesitzer gilt aber weiterhin: Die Dichtheitsprüfung ist sinnvoll, setzen Sie sich damit auseinander. Nutzen Sie die ab 2012 geschaffenen Fördermöglichkeiten.
Die Landesregierung wird zu Beginn des Jahres 2012 eine neue gesetzliche Regelung zur Dichtheitsprüfung im Landeswassergesetz vorschlagen. Darin sollen nach bisherigen Überlegungen konkrete Regelungen gestrichen und zugleich eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung in das Gesetz eingefügt werden, durch die konkrete Vorgaben im weiteren Verfahren gemacht werden können.
Der Inhalt der Rechtsverordnung soll in einem transparenten und breit angelegten Beteiligungsverfahren erarbeitet werden. Wir werden unseren Beitrag dazu leisten, dass Politik und Verwaltung nun schnelle Lösungen im Sinne von Bürgerinnen und Bürgern und Umwelt finden.
2. Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes***
Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt dazu folgendes:
„Den Städten und Gemeinden wird zunächst empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung im Januar 2012 abzuwarten.
Erlassene und bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW sollten aufrecht erhalten bleiben, weil § 61 a LWG NRW nach wie vor gültiges Landesrecht ist und er auch durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14.12.2011 keine Änderung erfahren hat.
Für diejenigen Städte und Gemeinden, die noch keine Satzungen auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW erlassen haben, wird die Empfehlung gegeben, ebenfalls erst einmal die weitere Entwicklung abzuwarten.
Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass gesetzlich ohnehin für jede bestehende Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt und die noch nie auf Dichtheit geprüft worden ist, gilt, dass diese bis zum 31.12.2015 erstmalig auf Dichtheit geprüft worden sein muss. Hiernach verbleibt noch genügend Zeit (nahezu 4 Jahre), um etwa die gesetzliche Frist durch den Erlass einer Satzung zu verlängern. Ebenso kann über eine Verkürzung der gesetzlichen Frist noch im Jahr 2012 oder 2013 entschieden werden, wenn der Landtag NRW endlich Klarheit geschaffen hat.
Im Rahmen der Unterrichtungs- und Beratungspflicht der Städte und Gemeinde im Hinblick auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW) empfiehlt es sich außerdem, die Grundstückseigentümer z. B. durch die Lokalzeitung darauf hinzuweisen, dass eine Dichtheitsprüfung erst dann durchgeführt werden sollte, wenn zuvor mit der Stadt oder Gemeinde Rücksprache genommen worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zunächst abgewartet werden muss, wie der Landtag im 1. Quartal 2012 entscheiden wird.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass defekte Abwasserleitungen auch auf der Grundlage des Wasserhaushaltgesetzes des Bundes saniert werden müssen (§ 60 Abs. 2 WHG). Insoweit gibt es keine Ersatzansprüche gegen eine Stadt oder Gemeinde, wenn ein Grundstückseigentümer eine private Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt, saniert hat, weil diese defekt war, denn mit dieser Sanierung hat der Grundstückseigentümer seine gesetzliche Pflicht erfüllt, dass private Abwasserleitungen dicht sein müssen (§ 60 Abs. 1 WHG, § 61 a Abs. 1 LWG NRW).
Schlussendlich wird darauf hingewiesen, dass das Ableiten von Schmutzwasser durch defekte private Abwasserleitungen in den Boden den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung (§ 324 Strafgesetzbuch) erfüllen kann, weil auch das Grundwasser als Gewässer anzusehen ist.“
3. FAQ: Häufig gestellte Fragen (und Antworten)
„Was bedeutet der Beschluss des Umweltausschusses vom 14.12. 2011?“
Die Landesregierung sieht sich nun in der Pflicht, Rechtssicherheit und Klarheit bei Kommunen und bei Bürgerinnen und Bürger wieder herzustellen. Sie wird daher kurzfristig einen eigenen Regelungs-Vorschlag präsentieren, mit dem der offensichtlich in der Praxis nicht kommunizierbare § 61 a rechtssicher, eindeutig und in einem breiten Konsens umgestaltet werden kann. Die Erarbeitung der konkreten Regelungen soll in einem breiten, transparenten Prozess erfolgen.
„Wie sollten die Kommunen aktuell reagieren?“
Das bundesweit geltende Wasserhaushaltsgesetz hat Gültigkeit. Für die Kommunen besteht keine Notwendigkeit bestehende Satzungen zu ändern. Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt den Kommunen, den Gesetzentwurf der Landesregierung im Januar 2012 abzuwarten. Deswegen sollten auch erlassene und bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW aufrecht erhalten bleiben. § 61 a LWG NRW ist nach wie vor gültiges Landesrecht, daran ändert der Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14.12.2011 nichts und auch nicht eine nachfolgende Beschlussfassung des Landtags. Für diejenigen Städte und Gemeinden, die noch keine Satzungen auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW erlassen haben, wird die Empfehlung gegeben, ebenfalls erst einmal die weitere Entwicklung abzuwarten.
Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass bis zum 31.12.2015 erstmalig auf Dichtheit geprüft worden sein muss. Hiernach verbleibt noch genügend Zeit (nahezu 4 Jahre), um etwa die gesetzliche Frist durch den Erlass einer Satzung zu verlängern.
„Was sollen die Bürgerinnen und Bürger tun, die bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt haben?“
Die frühzeitige Überprüfung der Dichtheit ist auch dann nicht von Nachteil, wenn die Kommunen keine kurzfristigen Sanierungspflichten vorsehen. Eine sofortige Sanierung muss weiterhin sofort stattfinden, wenn die Kanalisation einsturzgefährdet ist. Für alle anderen Fälle ist den Kommunen zu empfehlen, die Sanierungspflicht nicht bis sofort einzufordern.
Für alle Grundstücksbesitzer gilt: Die Dichtheitsprüfung ist sinnvoll und wird grundsätzlich auch fortbestehen. Die NRW-Bank wird ab 2012 zinsgünstige Kredite mit einem vorgesehenen Zinssatz von 3,03 Prozent anbieten, die durch Förderung des Landes noch mal um 2 Prozent gesenkt werden.
„Wie sollten die Handwerksbetriebe mit der jetzigen Lage umgehen?“
Eine Pflicht zur Dichtheitsprüfung wird weiterhin bestehen. Das gilt auch bundesweit – abgeleitet aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Untersuchungen zu dem Sanierungsbedarf von Abwasserkanälen zeigen zudem, dass dieser erheblich ist.
Deswegen ist eine Qualifizierung der Handwerksbetriebe in diesem Bereich perspektivisch in jedem Fall die richtige Entscheidung gewesen.
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* Alle Dokumente sind unter der entsprechenden Drucksachen-Nummer abrufbar unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/040-Dokumentenabruf/Inhalt.jsp
** Der Besorgnisgrundsatz ist gegeben, wenn im konkreten Einzelfall nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein natürliches Schutzgut Schaden nehmen kann. Der Nachweis muss z.B. durch eine Prognose geführt werden, die auf konkreten Feststellungen beruht, sachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Der Besorgnisgrundsatz findet seine Anwendung vor allem beim Grundwasserschutz bzw. den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten (§ 26 Abs. 2 und § 34 WHG; BVerwG, Urteil v. 12.09. BayVBl 1980, S. 759).
*** Der ausführliche Sachstand des Städte- und Gemeindebundes zur Dichtheitsprüfung, aus dem diese Empfehlung hervorgeht, findet sich unter: http://www.kommunen-in-nrw.de/

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